Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. Dezember 2003
§ 41a

§ 41a – Vorübergehender Auslandsaufenthalt

Leistungsberechtigte, die sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten, erhalten nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen.

Kurz erklärt

  • Leistungsberechtigte dürfen sich bis zu vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten.
  • Nach vier Wochen im Ausland erhalten sie keine Leistungen mehr.
  • Die Einstellung der Leistungen gilt bis zur nachgewiesenen Rückkehr ins Inland.
  • Es ist wichtig, die Rückkehr ins Inland nachzuweisen.
  • Die Regelung betrifft alle, die länger als vier Wochen im Ausland sind.